Pflegezeit & Familienpflegezeit: Freistellung, Fristen, Darlehen
Wenn ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, steht die Welt Kopf. Der Gesetzgeber hat drei Modelle geschaffen, um Beruf und Pflege zu vereinbaren.
1. Kurzzeitig (10 Tage/Akut)
In einer akuten Pflegesituation (Notfall) dürfen Sie bis zu 10 Arbeitstage fernbleiben, um die Pflege zu organisieren.
- Bezahlung: Sie erhalten "Pflegeunterstützungsgeld" (ca. 90% des Nettolohns) von der Pflegekasse.
- Nachweis: Ein ärztliches Attest oder (neu!) eine Bescheinigung der Pflegefachkraft genügt.
- Antrag: Muss unverzüglich bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen gestellt werden.
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2. Pflegezeit (6 Monate)
Brauchen Sie länger Zeit? Mit der Pflegezeit können Sie sich bis zu 6 Monate vollständig oder teilweise freistellen lassen.
- Bezahlung: Unbezahlt. Aber: Sie können ein zinsloses staatliches Darlehen beantragen, um den Verdienstausfall abzufedern.
- Voraussetzung: Pflegegrad liegt vor, häusliche Pflege.
- Kündigungsschutz: Besteht ab Ankündigung.
3. Familienpflegezeit (24 Monate)
Für die langfristige Begleitung gibt es die Familienpflegezeit. Sie reduzieren Ihre Arbeitszeit auf min. 15 Stunden/Woche für bis zu 24 Monate.
Auch hier gibt es keinen Lohnersatz, aber den Anspruch auf das zinslose Darlehen. Diese Modelle lassen sich kombinieren (Gesamtdauer max. 24 Monate).
Wichtig: Kündigen Sie die Pflegezeit rechtzeitig schriftlich beim Arbeitgeber an (10 Tage Frist bei Pflegezeit, 8 Wochen bei Familienpflegezeit).
Quellen
- Sozialgesetzbuch XI (SGB XI)
- Offizielle Informationsportale wie gesund.bund.de
Disclaimer: Keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte wende dich an deine Pflegekasse oder eine Pflegeberatungsstelle.