Stand: Februar 2026 Lesezeit: 5 Min.
Recht & Soziales

Pflegezeit & Familienpflegezeit: Freistellung, Fristen, Darlehen

Lesezeit: 5 Min. Stand: 2026

Wenn ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, steht die Welt Kopf. Der Gesetzgeber hat drei Modelle geschaffen, um Beruf und Pflege zu vereinbaren.

1. Kurzzeitig (10 Tage/Akut)

In einer akuten Pflegesituation (Notfall) dürfen Sie bis zu 10 Arbeitstage fernbleiben, um die Pflege zu organisieren.

  • Bezahlung: Sie erhalten "Pflegeunterstützungsgeld" (ca. 90% des Nettolohns) von der Pflegekasse.
  • Nachweis: Ein ärztliches Attest oder (neu!) eine Bescheinigung der Pflegefachkraft genügt.
  • Antrag: Muss unverzüglich bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen gestellt werden.
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2. Pflegezeit (6 Monate)

Brauchen Sie länger Zeit? Mit der Pflegezeit können Sie sich bis zu 6 Monate vollständig oder teilweise freistellen lassen.

  • Bezahlung: Unbezahlt. Aber: Sie können ein zinsloses staatliches Darlehen beantragen, um den Verdienstausfall abzufedern.
  • Voraussetzung: Pflegegrad liegt vor, häusliche Pflege.
  • Kündigungsschutz: Besteht ab Ankündigung.

3. Familienpflegezeit (24 Monate)

Für die langfristige Begleitung gibt es die Familienpflegezeit. Sie reduzieren Ihre Arbeitszeit auf min. 15 Stunden/Woche für bis zu 24 Monate.

Auch hier gibt es keinen Lohnersatz, aber den Anspruch auf das zinslose Darlehen. Diese Modelle lassen sich kombinieren (Gesamtdauer max. 24 Monate).

Wichtig: Kündigen Sie die Pflegezeit rechtzeitig schriftlich beim Arbeitgeber an (10 Tage Frist bei Pflegezeit, 8 Wochen bei Familienpflegezeit).

Quellen

Allgemeine Grundlagen:
  • Sozialgesetzbuch XI (SGB XI)
  • Offizielle Informationsportale wie gesund.bund.de

Disclaimer: Keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte wende dich an deine Pflegekasse oder eine Pflegeberatungsstelle.

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